Häufig gestellte Fragen
Mitgliedschaft
Nach einem vorübergehenden Aufnahmestopp, öffnen wir die WOGENO ab 2024 wieder für Mitglieder bestimmter Interessengruppen. Näheres dazu finden Sie hier: https://www.wogeno.de/genossenschaft/mitgliedschaft.html
Sie können formlos kündigen, aber wir benötigen ein Schreiben mit Ihrer Original-Unterschrift (Fax oder E-Mail sind ungültig).
Die fristgerechte Kündigung kann bis zum letzten Tag eines laufenden Kalenderjahres erfolgen. Sie wird wirksam zum 31.12. des darauffolgenden Kalenderjahres. Die Auszahlung der Genossenschaftsanteile erfolgt nach der Mitgliederversammlung im Folgejahr.
Beispiel: Sie kündigen am 31.12.2021 (Kündigungseingang bei der WOGENO) zum 31.12.2022. Dann erhalten Sie Ihre Einlage 2023 nach der Mitgliederversammlung ausgezahlt. Diese findet meistens im Juli eines jeden Jahres statt.
Als WOGENO-Mitglied bestimmen Sie auf der Mitgliederversammlung per Beschluss über die weiteren Weichenstellungen der Geschäftspolitik mit. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht, mit dem die Personen des Vorstands, des Aufsichtsrats und ein Delegierter für den Vergabeausschuss gewählt wird.
Das Engagement unserer Mitglieder hat in der WOGENO einen hohen Stellenwert und in den Hausgemeinschaften einen klar definierten Handlungsspielraum. Diese Mitwirkung der Hausgemeinschaften im Zusammenspiel mit Vorstand und Verwaltung hat eine Mitgliederversammlung schriftlich fixiert.
Wohnen
Die WOGENO hat aktuell 21 Häuser in München. Seit 2019 strecken wir unsere Fühler auch außerhalb der Münchner Stadtgrenze aus.
Als angemessene Wohnungsgröße für einen Haushalt gilt grundsätzlich: Pro Person ein Zimmer plus ein zusätzliches Zimmer pro Haushalt. Dabei gilt eine Wohnküche als zusätzliches Zimmer, wenn sie mind. 16 qm groß ist. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Für die Belegung von öffentlich geförderten Wohnungen gelten teilweise andere Vorgaben zur Wohnungsgröße.
Die Wartezeit auf einen Wohnungszuschlag hängt von der Fluktuation in unseren Häusern und von der Entwicklung unserer Neubau-Projekte ab. Aktuell gehen wir von einer mehrjährigen Wartezeit aus. Je nach Nachfrage und je nach Ihrer eigenen Flexibilität kann es aber auch schneller gehen, bzw. auch mal länger dauern.
Nein, alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile oder einer eventuellen Funktion innerhalb der Genossenschaft.
Freie Wohnungen werden zur ausschließlichen Vergabe an Mitglieder im Intranet veröffentlicht. Alle Mitglieder werden über die Ausschreibung per E-Mail informiert und haben die Möglichkeit, sich zu bewerben.
Alle benötigten Informationen, wie Grundriss der Wohnung und Größe der Wohnung, Nutzungsentgelt, Höhe der bei Vertragsabschluss zu entrichtenden wohnungsbezogenen Pflichtanteile, Besichtigungstermin, Bewerbungsfrist, etc. erhalten Sie mit der Ausschreibung.
Über die Vergabe entscheidet ein Wohnungsvergabeausschuss nach bestimmten Kriterien. Er setzt sich zusammen aus einem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie einem gewählten Vertreter der Mitgliedschaft und ggf. der Hausgemeinschaft.
In unserer Genossenschaft gilt das Dauernutzungsrecht. Eine Wohnungskündigung durch die Genossenschaft müssen Sie nicht befürchten. Folglich können Sie die Wohnung so lange nutzen, wie Sie es wünschen. Dies gilt auch dann, wenn sich Ihr Haushalt verkleinert (z.B. wenn Kinder ausziehen).
Sie können grundsätzlich von einer stabilen Grundnutzungsgebühr (Nettokaltmiete) ausgehen. Nach dem Prinzip der Kostenmiete gibt es allerdings Faktoren, die zu einer Erhöhung führen können, wie beispielsweise eine Erhöhung des Hypothekenzinses. Auch kann es sein, dass sich Grundsatzbeschlüsse der WOGENO zur Mietpreisgestaltung auf die individuelle Miete auswirken können. Ebenso kann eine mit der Hausgemeinschaft vorab abgestimmte, auf das einzelne Haus bezogene Maßnahme wie zum Beispiel eine Modernisierung (z. B. energetische Maßnahmen, Balkoneinbau) eine Erhöhung des Nutzungsentgelts auslösen.
13.01.2020: Nur WOGENO-Mitglieder können sich auf eine Wohnung bewerben. Ziehen UntermieterInnen in eine Wohnung mit ein, erhalten diese einen befristeten Vertrag und können aktuell nicht WOGENO-Mitglied werden.