Häufig gestellte Fragen

Mitgliedschaft

Welche Voraussetzungen gelten für eine Mitgliedschaft?

Nach einem vorübergehenden Aufnahmestopp, öffnen wir die WOGENO ab 2024 wieder für Mitglieder bestimmter Interessengruppen. Näheres dazu finden Sie hier: https://www.wogeno.de/genossenschaft/mitgliedschaft.html

Mitgliedschaftskündigung

Sie können formlos kündigen, aber wir benötigen ein Schreiben mit Ihrer Original-Unterschrift (Fax oder E-Mail sind ungültig).

Die fristgerechte Kündigung kann bis zum letzten Tag eines laufenden Kalenderjahres erfolgen. Sie wird wirksam zum 31.12. des darauffolgenden Kalenderjahres. Die Auszahlung der Genossenschaftsanteile erfolgt nach der Mitgliederversammlung im Folgejahr.

Beispiel: Sie kündigen am 31.12.2021 (Kündigungseingang bei der WOGENO) zum 31.12.2022. Dann erhalten Sie Ihre Einlage 2023 nach der Mitgliederversammlung ausgezahlt. Diese findet meistens im Juli eines jeden Jahres statt.

Welche formalen Rechte habe ich als Genossenschaftsmitglied?

Als WOGENO-Mitglied bestimmen Sie auf der Mitgliederversammlung per Beschluss über die weiteren Weichenstellungen der Geschäftspolitik mit. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht, mit dem die Personen des Vorstands, des Aufsichtsrats und ein Delegierter für den Vergabeausschuss gewählt wird.

Und sonst?

Das Engagement unserer Mitglieder hat in der WOGENO einen hohen Stellenwert und in den Hausgemeinschaften einen klar definierten Handlungsspielraum. Diese Mitwirkung der Hausgemeinschaften im Zusammenspiel mit Vorstand und Verwaltung hat eine Mitgliederversammlung schriftlich fixiert.

Wohnen

Häuser

Die WOGENO hat aktuell 21 Häuser in München. Seit 2019 strecken wir unsere Fühler auch außerhalb der Münchner Stadtgrenze aus.

Wohnungsgröße

Als angemessene Wohnungsgröße für einen Haushalt gilt grundsätzlich: Pro Person ein Zimmer plus ein zusätzliches Zimmer pro Haushalt. Dabei gilt eine Wohnküche als zusätzliches Zimmer, wenn sie mind. 16 qm groß ist. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Für die Belegung von öffentlich geförderten Wohnungen gelten teilweise andere Vorgaben zur Wohnungsgröße.

Gibt es eine Warteliste?

Nein, eine Warteliste gibt es bei der WOGENO nicht! Alle Wohnungen werden für Mitglieder im Intranet ausgeschrieben.

Wie lange muss ich auf eine Wohnung warten?

Die Wartezeit auf einen Wohnungszuschlag hängt von der Fluktuation in unseren Häusern und von der Entwicklung unserer Neubau-Projekte ab. Aktuell gehen wir von einer mehrjährigen Wartezeit aus. Je nach Nachfrage und je nach Ihrer eigenen Flexibilität kann es aber auch schneller gehen, bzw. auch mal länger dauern.

Gibt es Möglichkeiten schneller an eine Wohnung zu kommen?

Nein, alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile oder einer eventuellen Funktion innerhalb der Genossenschaft.

Wie erfahre ich von einer freien Wohnung?

Freie Wohnungen werden zur ausschließlichen Vergabe an Mitglieder im Intranet veröffentlicht. Alle Mitglieder werden über die Ausschreibung per E-Mail informiert und haben die Möglichkeit, sich zu bewerben.
Alle benötigten Informationen, wie Grundriss der Wohnung und Größe der Wohnung, Nutzungsentgelt, Höhe der bei Vertragsabschluss zu entrichtenden wohnungsbezogenen Pflichtanteile, Besichtigungstermin, Bewerbungsfrist, etc. erhalten Sie mit der Ausschreibung.

Wie geht die Wohnungsvergabe vonstatten?

Über die Vergabe entscheidet ein Wohnungsvergabeausschuss nach bestimmten Kriterien. Er setzt sich zusammen aus einem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie einem gewählten Vertreter der Mitgliedschaft und ggf. der Hausgemeinschaft.

Nach welchen Kriterien entscheidet der Vergabeausschuss?

Folgende Vergabekriterien sind verbindlich beschlossen worden:

  • Akuter Wohnbedarf
  • Dauer der Mitgliedschaft
  • Zusammensetzung der Hausgemeinschaft
  • Soziale Verwurzelung im Quartier - Nähe zu Schule und Arbeitsplatz

Der Vergabeausschuss beurteilt und gewichtet alle fristgerecht eingegangenen Bewerbungen in der Gesamtbetrachtung dieser Kriterien. Als Ergebnis der Beratungen beschließt der Ausschuss eine Reihung der Bewerbungen. Über jede Vergabeausschusssitzung wird ein Protokoll angefertigt.

Wie gut ist mein Nutzungsvertrag der Wohnung geschützt?

In unserer Genossenschaft gilt das Dauernutzungsrecht. Eine Wohnungskündigung durch die Genossenschaft müssen Sie nicht befürchten. Folglich können Sie die Wohnung so lange nutzen, wie Sie es wünschen. Dies gilt auch dann, wenn sich Ihr Haushalt verkleinert (z.B. wenn Kinder ausziehen).

Bleibt die Miete/Grundnutzungsgebühr stabil?

Sie können grundsätzlich von einer stabilen Grundnutzungsgebühr (Nettokaltmiete) ausgehen. Nach dem Prinzip der Kostenmiete  gibt es allerdings Faktoren, die zu einer Erhöhung führen können, wie beispielsweise eine Erhöhung des Hypothekenzinses. Auch kann es sein, dass sich Grundsatzbeschlüsse der WOGENO zur Mietpreisgestaltung auf die individuelle Miete auswirken können. Ebenso kann eine mit der Hausgemeinschaft vorab abgestimmte, auf das einzelne Haus bezogene Maßnahme wie zum Beispiel eine Modernisierung (z. B. energetische Maßnahmen, Balkoneinbau) eine Erhöhung des Nutzungsentgelts auslösen.

Kann ein Nicht-Mitglied in einer WOGENO-Wohnung wohnen?

13.01.2020: Nur WOGENO-Mitglieder können sich auf eine Wohnung bewerben. Ziehen UntermieterInnen in eine Wohnung mit ein, erhalten diese einen befristeten Vertrag und können aktuell nicht WOGENO-Mitglied werden.

Anteile

Welche unterschiedlichen WOGENO-Anteile gibt es?

WOGENO Geschäftsanteile im Sinne §17 unserer Satzung:

  • Pflichtanteile (Mitgliedschaft)
    Um Mitglied der WOGENO zu werden, ist die Zeichnung von drei Genossenschaftsanteilen à 500 EUR notwendig. Zusätzlich fällt eine einmalige Verwaltungspauschale von 100.- EUR an.

  • Wohnungsbezogene Pflichtanteile
    Bei Einzug in eine unserer Wohnungen sind wohnungsbezogene Pflichtanteile zu zeichnen. Die Zahl der Pflichtanteile und damit die Höhe des zu zahlenden Gesamtbetrags ist abhängig von der Größe der Wohnung und der Förderart. Beispiel: Für eine 50 qm Wohnung, nicht gefördert, Neubau, zahlen Sie einmalig z.B.: 50 m² x 800 € = 40.000 €. Die Pflichtanteile werden nicht verzinst. Nach Auszug aus der Wohnung und Übertragung an die Nachnutzer, wird der bei Bezug der Wohnung gezeichnete Gesamtbetrag in voller Höhe ausgezahlt.

  • Freiwillige Anteile
    Nachdem alle Pflichtanteile vollumfänglich eingezahlt wurden, können freiwillige Anteile gezeichnet werden. Diese erwirtschaften eine Gewinnausschüttung. Über deren Höhe beschließen die Mitglieder einmal im Jahr auf der Mitgliederversammlung. Die Gewinnausschüttung unterliegt der Kapitalertragssteuer.

Und sonst?

Wie steht es um die wirtschaftliche Lage der Wogeno?
  • Mitglieder erhalten jährlich den Geschäftsbericht und Jahresabschluss zur Einsichtnahme auf der Mitgliederversammlung.
  • Nichtmitglieder können im Nachgang der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht über die WOGENO-Homepage downloaden und die Bilanz über die öffentliche Plattform des Bundesanzeigers einsehen.
Was bedeutet Erhaltungssatzung und Vorkaufsrecht?

Schon seit mehreren Jahren ist 'bezahlbarer' Wohnraum in München knapp. München ist für gut Verdienende sehr beliebt, was die Mieten für für weniger einkommensstarke Menschen unbezahlbar macht. Betroffene Gebiete laufen  Gefahr, ihren Charakter zu verändern, denn mit der Mietentwicklung geht eine Verdrängung der Wohnbevölkerung einher und eine Änderung der Infrastruktur.

Was kann die Stadt München dagegen tun?

Eines der wichtigsten Instrumente, um bestehende Wohnungen vor Umwandlungen und Luxussanierungen zu schützen und dieser städtebaulich sowie sozial unerwünschten Entwicklung entgegenzuwirken, ist der Erlass von Erhaltungssatzungen. Dadurch werden Luxusmodernisierungen effektiv verhindert. Die Erhaltungssatzung ist Voraussetzung für die Vorkaufsrechtsausübung durch die Stadt München.

Übt die Stadt München ihr Vorkaufsrecht aus, bleibt das Gebäude nicht auf Dauer in deren Bestand sondern muss wieder veräußert werden. Z.B. können Genossenschaften unter bestimmten Voraussetzungen bei der Reprivatisierung des Anwesens bevorzugt werden und das Anwesen zum Verkehrswert erwerben. Voraussetzungen können sein:

  • Mindestens 75 % der Mieter im Anwesen dürfen die jeweils gültige Einkommens-Obergrenze der städtischen Wohnungsbauförderung nicht überschreiten
  • Verpflichtung zur Einhaltung der Ziele der Erhaltungssatzung (Reprivatisierungsbindungen) im üblichen Rahmen
  • Zusätzlich wird vom Erwerber verlangt, daß bei der Neuvermietung von Leerständen, die Einhaltung von Einkommensgrenzen gefordert wird, um die gebietstypische Bevölkerung des Stadtviertels zu erhalten.

Weitere Inforamtionen finden Sie unter:
https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Stadtplanung-und-Bauordnung/Stadt-und-Bebauungsplanung/Erhaltungssatzungen.html